Steuern & Abschreibung

Bestandsimmobilien als Kapitalanlage verkaufen: AfA, Restnutzungsdauer & der ehrliche Cashflow

Bestand ist das ehrliche Segment der Kapitalanlage: keine Sonderabschreibung, kein Neubau-Glanz — dafür niedrigere Einstiegspreise, sofortige Vermietung und ein Hebel, den viele Vermittler verschenken: die Abschreibung. Dieser Leitfaden zeigt, welche AfA beim Bestand wirklich gilt, wann ein Restnutzungsdauer-Gutachten bares Geld wert ist und warum Transparenz hier das einzige Verkaufsargument ist, das trägt.

Lesezeit: 9 Minuten Stand: 17. Juli 2026 Für: Makler, Vertriebe & Bestandshalter
Inhaltsverzeichnis
  1. AfA nach Baujahr: 2, 2,5 oder 3 %
  2. Der Hebel: Restnutzungsdauer-Gutachten
  3. Die 15-%-Falle bei Renovierungen
  4. Der ehrliche Bestand-Cashflow
  5. Bestand vs. Neubau im Vertrieb
  6. Häufige Fragen
Kurz gefasst
  1. 01Die lineare AfA beim Bestand richtet sich nach dem Baujahr: 2 % (Baujahr 1925–2022), 2,5 % (vor 1925), 3 % (Fertigstellung ab 2023).
  2. 02Ein Restnutzungsdauer-Gutachten kann den Satz deutlich erhöhen: Bei nachgewiesenen 30 Jahren Restnutzungsdauer steigt die AfA auf 3,33 % pro Jahr — die Steuererstattung der ersten Jahre wächst spürbar.
  3. 03Die 15-%-Falle: Renovierungskosten über 15 % des Gebäudewerts in den ersten drei Jahren werden zu Anschaffungskosten — sie sind dann nicht sofort absetzbar, sondern nur über die AfA.
  4. 04Bestand verkauft sich über den ehrlichen Cashflow: realistische Bewirtschaftungskosten, Instandhaltung und die Zuzahlung offen zeigen — mit Tilgung und Steuerwirkung als Gegenrechnung.

AfA nach Baujahr: 2, 2,5 oder 3 %

Beim Bestand gibt es keine Sonderabschreibung und keine degressive AfA — aber eine gesetzlich klare Staffel nach Baujahr (§7 Abs. 4 EStG). Abgeschrieben wird der Gebäudeanteil des Kaufpreises (typisch 70–85 %; das Grundstück nutzt sich steuerlich nicht ab):

Baujahr / FertigstellungAfA-SatzBeispiel: Gebäudewert 240.000 €
vor 19252,5 % p. a.6.000 € Abschreibung pro Jahr
1925 – 20222,0 % p. a.4.800 € Abschreibung pro Jahr
ab 20233,0 % p. a.7.200 € Abschreibung pro Jahr
mit RND-Gutachten, z. B. 30 Jahre3,33 % p. a.8.000 € Abschreibung pro Jahr

Die große Mehrheit der gehandelten Bestandsobjekte fällt in die 2-%-Klasse — und genau dort liegt der oft übersehene Hebel.

Der Hebel: Restnutzungsdauer-Gutachten

Die 2 % unterstellen eine Nutzungsdauer von 50 Jahren — unabhängig davon, wie alt das Gebäude schon ist. Ein 1968er-Mehrfamilienhaus wird steuerlich behandelt, als stünde es noch ein halbes Jahrhundert. Hier setzt das Restnutzungsdauer-Gutachten an: Weist ein qualifizierter Sachverständiger eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nach, darf entsprechend schneller abgeschrieben werden — der Satz ergibt sich als 100 ÷ Restnutzungsdauer.

Jährliche AfA bei 240.000 € Gebäudewert 2,0 % (Regel 1925–2022) 4.800 € 3,0 % (ab Baujahr 2023) 7.200 € 3,33 % (Gutachten: 30 J. Restnutzungsdauer) 8.000 € Bei 42 % Grenzsteuersatz: rund 1.350 € mehr Steuererstattung pro Jahr gegenüber der 2-%-Regel.
Das Gutachten hebt die Abschreibung dieses Beispiels um zwei Drittel — Jahr für Jahr, über die gesamte Restnutzungsdauer.

Für den Vertrieb heißt das: Bei älteren Objekten gehört die Frage „Lohnt ein Restnutzungsdauer-Gutachten?" in jede Beratung. Drei Punkte entscheiden:

  • Alter & Zustand: Je älter das Gebäude und je klarer der Instandhaltungsstau dokumentierbar, desto eher trägt ein Gutachten eine kürzere Restnutzungsdauer.
  • Qualität des Gutachtens: Die Finanzverwaltung prüft kritisch — es braucht qualifizierte Sachverständige und eine nachvollziehbare Herleitung, keine Gefälligkeitsbescheinigung.
  • Wirtschaftlichkeit: Gutachtenkosten von einigen hundert Euro stehen oft über tausend Euro zusätzlicher Steuererstattung pro Jahr gegenüber.

Im Verkaufsgespräch: Das Gutachten ist ein Vorteil, der erklärt werden muss — „Ihre Abschreibung steigt von 2 auf 3,33 %" sagt dem Kunden nichts, „rund 1.350 € mehr Erstattung pro Jahr" schon. Die Kalkulation sollte beide Varianten zeigen können: gesetzlicher Satz und Gutachten-Satz.

Die 15-%-Falle bei Renovierungen

Viele Bestandskäufe sind Kauf-plus-Renovierung — und genau hier lauert der teuerste Steuerfehler des Segments: Übersteigen die Netto-Instandsetzungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung 15 % des Gebäudewerts, werden sie rückwirkend zu anschaffungsnahen Herstellungskosten (§6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Folge: Statt den Erhaltungsaufwand sofort abzusetzen, wird er über Jahrzehnte mit der Gebäude-AfA verteilt — der Liquiditätsvorteil der ersten Jahre ist dahin.

  • Planung schlägt Reparatur: Wer größere Maßnahmen plant, rechnet die 15-%-Grenze vor dem Kauf durch — und legt Umfang und Timing der Arbeiten danach fest.
  • Drei-Jahres-Fenster im Blick: Auch ungeplante Reparaturen in den ersten drei Jahren zählen mit. Ein Puffer unterhalb der Grenze ist Pflicht.
  • In die Kalkulation gehört beides: Die geplanten Maßnahmen und ihre steuerliche Behandlung — sofort absetzbar oder aktivierungspflichtig — verändern den Cashflow der ersten Jahre erheblich.

Der ehrliche Bestand-Cashflow

Bestand hat gegenüber dem Neubau einen strukturellen Nachteil in der Anfangsrechnung: weniger Abschreibung, mehr Instandhaltung. Der Versuch, das zu kaschieren — mit geschönten Bewirtschaftungskosten oder „vergessener" Rücklage — fliegt spätestens beim Steuerberater des Kunden auf. Die stärkere Strategie ist die ehrliche Rechnung:

  1. Nicht umlagefähige Kosten realistisch ansetzen — Verwaltung, Instandhaltungsrücklage, Mietausfallwagnis. Beim Bestand sind sie höher als beim Neubau; wer sie kleinrechnet, verkauft eine Enttäuschung.
  2. Die Zuzahlung zeigen, nicht verstecken. Wenn das Objekt anfangs 150 € im Monat kostet, gehört diese Zahl groß in die Auswertung — zusammen mit der Gegenrechnung: Tilgung baut Vermögen auf, die Steuererstattung mindert die Belastung, die Miete steigt über die Jahre.
  3. Die Betriebssicht vor die Steuersicht stellen. Erst Rendite und Vermögensaufbau, dann der Steuervorteil als Verstärker — nicht umgekehrt. Ein Bestand, der sich nur über die Steuer rechnet, ist kein gutes Investment.

Wie diese Zahlen in ein überzeugendes Dokument übersetzt werden, zeigt der Leitfaden zum Anleger-Exposé — die Bausteine gelten für Bestand unverändert, nur die Steuerzeile sieht anders aus.

Bestand vs. Neubau im Vertrieb

BestandNeubau (förderfähig)
Einstiegspreisniedriger, sofort vermietethöher, ggf. Bauphase zu überbrücken
Abschreibung2–3 % linear; per Gutachten mehr5 % degressiv + §7b: bis ~37 % in 4 Jahren
Instandhaltunghöher, 15-%-Grenze beachtenminimal, Gewährleistung
EnergetikSanierungsrisiko einpreisenEH 40/QNG als Vermietungs- und Förderargument
Verkaufsargumentehrlicher Cashflow + SubstanzwertSteuerhebel + Planbarkeit (Details zu §7b)

Beide Segmente haben ihre Käufer — entscheidend ist, dass die Beratung das jeweilige Profil ehrlich rechnet, statt Bestand wie Neubau klingen zu lassen. Vermittler, die beides sauber darstellen können, matchen den Kunden aufs passende Objekt statt aufs verfügbare — der Kern jedes guten Beratungsprozesses.

Häufige Fragen

Welcher AfA-Satz gilt für meine Bestandsimmobilie?
Maßgeblich ist das Baujahr: Gebäude mit Fertigstellung vor 1925 werden mit 2,5 % jährlich abgeschrieben, von 1925 bis 2022 mit 2 %, ab 2023 mit 3 % (§7 Abs. 4 EStG). Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil des Kaufpreises, nicht das Grundstück. Ein Restnutzungsdauer-Gutachten kann einen höheren Satz begründen.
Was bringt ein Restnutzungsdauer-Gutachten konkret?
Weist ein qualifiziertes Gutachten eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer nach, wird der AfA-Satz als 100 geteilt durch die Restnutzungsdauer berechnet. Beispiel: 30 Jahre Restnutzungsdauer ergeben 3,33 % statt 2 % — bei 240.000 € Gebäudewert sind das 8.000 € statt 4.800 € Abschreibung pro Jahr. Die Kosten des Gutachtens (meist einige hundert Euro) amortisieren sich häufig im ersten Jahr.
Erkennt das Finanzamt Restnutzungsdauer-Gutachten an?
Grundsätzlich ja, wenn das Gutachten die Anforderungen erfüllt — insbesondere von einer qualifizierten Person (z. B. öffentlich bestellte/zertifizierte Sachverständige) erstellt wurde und die Restnutzungsdauer nachvollziehbar herleitet. Die Finanzverwaltung prüft kritisch; ein seriöses Gutachten und die Abstimmung mit dem Steuerberater sind Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Herstellungskosten?
Erhaltungsaufwand (Reparaturen, Modernisierung im laufenden Betrieb) ist sofort in voller Höhe absetzbar. Übersteigen die Netto-Renovierungskosten aber innerhalb der ersten drei Jahre nach Kauf 15 % des Gebäudewerts, gelten sie rückwirkend als anschaffungsnahe Herstellungskosten — und werden nur noch über die Jahrzehnte der AfA abgeschrieben. Diese Grenze gehört in jede Kaufberatung mit Renovierungsplan.
Gilt die §7b-Sonderabschreibung auch für Bestandswohnungen?
Nein — §7b fördert ausschließlich neu geschaffenen Mietwohnraum. Der Steuerhebel beim Bestand ist die lineare AfA, gegebenenfalls erhöht durch ein Restnutzungsdauer-Gutachten, plus sofort absetzbarer Erhaltungsaufwand unterhalb der 15-%-Grenze.
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Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für die Beurteilung des Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.